Die wichtigsten Änderungen durch die Entgelttransparenzrichtlinie im Überblick:
Bewerbungsverfahren
Künftig müssen Arbeitgeber das Einstiegsgehalt oder die Gehaltsspanne bereits in der Stellenausschreibung oder spätestens vor dem ersten Bewerbungsgespräch angeben. Falls ein Tarifvertrag Anwendung findet, sind auch die einschlägigen Regelungen offenzulegen.
Außerdem gilt: Fragen nach dem bisherigen Gehalt oder der Entgeltentwicklung früherer Tätigkeiten sind künftig nicht mehr zulässig.
Vergütungssystem
Arbeitgeber sind gefordert, ein Vergütungssystem einzuführen, das objektiv, geschlechtsneutral und gut nachvollziehbar ist. Das bedeutet, dass Beschäftigte, die gleiche oder gleichwertige Arbeit leisten, grundsätzlich Anspruch auf das gleiche Entgelt haben.
Für Vergütungssysteme werden künftig klare Maßstäbe definiert: Gleichwertige Arbeit ist anhand der Kompetenzen, Belastungen, Verantwortung und Arbeitsbedingungen zu bewerten – gegebenenfalls ergänzt um weitere jobbezogene Faktoren. Diese Kriterien müssen dabei stets objektiv und geschlechtsneutral festgelegt und angewendet werden.
Die Richtlinie spricht von "Entgelt". Das bedeutet, es geht nicht nur um das Grundgehalt, sondern auch um variable Gehaltsbestandteile, Vorteile in Geld oder Sachleistung.
Auskunfts- und Informationsrechte
Künftig haben Beschäftigte nicht nur Anspruch auf Auskunft über ihr eigenes Gehalt, sondern auch auf die Durchschnittsgehälter vergleichbarer Gruppen, getrennt nach Geschlecht. Unternehmen müssen zudem jährlich offenlegen, nach welchen objektiven und geschlechtsneutralen Kriterien die Vergütung festgelegt und entwickelt wird.
Gehaltsgeheimhaltungsklauseln, die Gespräche über das eigene Entgelt verbieten, sind künftig nicht mehr erlaubt.
Berichtspflichten zum Gender Pay Gap
Unternehmen müssen künftig je nach Größe regelmäßig Berichte zur Entgelttransparenz erstellen und veröffentlichen. Die Fristen gestalten sich wie folgt:
- 250 oder mehr Mitarbeitende: erster Bericht bis 7. Juni 2027, danach jährlich; Vorlage an die noch zu bestimmende Aufsichtsbehörde. Der Bericht muss auch veröffentlicht werden.
- 150 bis 249 Mitarbeitende: erster Bericht bis 7. Juni 2027, danach alle drei Jahre. Der Bericht muss auch veröffentlicht werden.
- 100 bis 149 Mitarbeitende: erster Bericht bis 7. Juni 2031, danach alle drei Jahre. Der Bericht muss auch veröffentlicht werden.
- Unter 100 Mitarbeitende: Bericht kann freiwillig erstellt werden; eine künftige Pflicht wird derzeit von einer Regierungskommission geprüft.